Samtgemeinde Heeseberg

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Rat der Samtgemeinde Heeseberg

Dienstag, 11. Juni 2024 , 19:00 Uhr
Heeseberg-Museum, Ringstraße 3, 38384 Gevensleben OT Watenstedt



TOP 1 Eröffnung der Sitzung

Protokoll:

Herr Budde eröffnet die Sitzung um 19.00 Uhr und begrüßt die Anwesenden. 

Er gratuliert im Namen des Rates den Ratsmitgliedern Weihe und Gritzan nachträglich zum Geburtstag. Herr Ralphs gratuliert im Namen des Rates Herrn Budde nachträglich zum Geburtstag. 

 
TOP 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit

Protokoll:

Herr Budde stellt fest, dass die Einladung nebst Vorlagen fristgemäß im RIS veröffentlicht wurden. Die Ratsmitglieder Heidebroek, Johns, Maushake, Voß und Weihe fehlen entschuldigt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben. 

 
TOP 3 Feststellung der Tagesordnung

Protokoll:

Die Tagesordnung wird einstimmig festgestellt. 

 
TOP 4 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27.02.2024

Protokoll:

Die Niederschrift wird einstimmig genehmigt. 

 
TOP 5 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 23.04.2024

Protokoll:

Die Niederschrift wird einstimmig mit einer Enthaltung genehmigt. 

 
TOP 6 Berichte aus der Verwaltung

Protokoll:

Herr Ralphs berichtet für den Fachbereich I:

Europawahl 2024: Er Ralphs bedankt sich bei allen Wahlhelfern und der Verwaltung für die geleistete Arbeit am vergangenen Sonntag. Die Wahlbeteiligung in der Samtgemeinde Heeseberg lag bei 60,18 %, im Landkreis Helmstedt bei 63,02 %.

Brandschutz: Der MTW Ost befindet sich in der Beschaffung. Mit der Lieferung / Abholung ist im Juli zu rechnen. Bei der Ortswehr Mitte hat eine Mitgliederversammlung stattgefunden bei der die beiden Stellvertreter des Ortsbrandmeisters neu gewählt wurden. Zum ersten Stellvertreter wurde Steven Ralphs und zum zweiten Stellvertreter Daniel Plantikow gewählt. Bei verfügen nicht über der erforderlichen Lehrgänge zur Ernennung und wurden kommissarisch durch die Verwaltung mit den Aufgaben betraut. Sie haben zwei Jahre Zeit um die erforderlichen Lehrgänge nachzuholen.

Asylangelegenheiten: Um die derzeitige Quote zur Aufnahme von Asylbewerbern zu erfüllen, hat die Samtgemeinde weitere 10-15 Personen aufzunehmen. 

Kindertagesstätten:  Das DRK hat in der vergangenen Ausschusssitzung für Bildung, Kultur, Soziales, Senioren, Jugend und Sport die aktuellen Kinderzahlen und Prognosen vorgestellt. Zusätzlich wurde eine grobe Planung für einen Standort in Gevensleben vorgestellt. Hier würde es Probleme mit dem Grundstück im Außenbereich geben, wenn man zusätzlich zur Kindergartengruppe eine Krippengruppe bereitstellen wollen würde. Der Landkreis hat in diesem Zusammenhang in einem Gespräch bereits über tatsächliche Bedarfe Gesprächsbedarf angemeldet und auf eine eventuell ausbleibende Förderung für zusätzliche Gruppen zum jetzigen Ist-Stand hingewiesen.

Abschließend berichtet der Samtgemeindebürgermeister über drei Themen, die bei der Bürgermeisterdienstbesprechung besprochen wurden:

Grundsteuerreform: Aufgrund der Rückmeldungen der Grundstückseigentümer konnte den Gemeinden bereits eine Prognose für aufkommensneutrale Hebesätze vorgestellt werden. Die Hebesätze der Gemeinden Söllingen, Gevensleben und Beierstedt wären in etwa vergleichbar. Die Gemeinde Jerxheim liegt deutlich über den anderen Gemeinden.Ein Vorschlag für jede Gemeinde zur Abstimmung der neuen Hebesätze wird durch den Fachbereich Finanzen versendet.

Seniorenbeirat: Wurde auf die Gemeindeebene verwiesen.

55 Jahre Samtgemeinde Heeseberg: Die Mitgliedsgemeinden unterstützen die Bestrebungen einer Jubiläumsveranstaltung. Unter Berücksichtigung der Termine aus den Gemeinden wurde das Wochenende vom 27.06. bis 29.06.2025 festgelegt. Das erste Treffen zur Planung findet am 25.06.2024 statt.

Herr Kaminsky berichtet für die Fachbereich III:

Kläranlage: Auf dem Gelände der Kläranlage wurde in der Nacht von Sonntag auf Montag zum wiederholten Male innerhalb kurzer Zeit eingebrochen. Es wurde ein Zaunfeld demontiert und unter anderem ein Anhänger sowie ein Kennzeichen eines weiteren Fahrzeuges entwendet. Polizei und Landkreis sind informiert. Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Einbrüchen werden kurzfristig geprüft um umgesetzt. 

Die Staatanwaltschaft hat kein Verfahren eröffnet. da die UWB positiv für uns Stellung genommen hat. Die übergebene Festplatte verbleibt jedoch im Besitz der Staatsanwaltschaft da diese davon ausgeht im Jahresverlauf noch einmal auf uns zuzukommen.

Höchstspannungsleitung Tennet: In Twieflingen hat heute eine Informationsveranstaltung zur geplanten 380 KV-Leitung stattgefunden. Der geplante Trassenverlauf liegt auch im Gebiet der Samtgemeinde. 

Bauleitplanung: Die Auslegung Klimapark läuft zur Zeit. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (FFPV) liegt nun ebenfalls öffentlich aus. Des weiteren wurde das Zielabweichungsverfahren für die drei geplanten Windparks beim Regionalverband Braunschweig eingereicht. 

Feuerwehrgerätehäuser: Die Frist zur Angebotsabgabe läuft mit Ablauf des 13.06. aus. Nach der Auswertung der Angebotsunterlagen findet voraussichtlich im August planmäßig die Unterschrift statt. 

Tiefbau Jerxheim-Bahnhof: Strabag hat den Zuschlag erhalten. Bauzeitbeginn soll Ende Juli / Anfang August sein. Eine Anliegerinformationsveranstaltung wird vorab stattfinden. 

Grundschule Heeseberg: Derzeit Leistungsphase 4. Voraussichtlich ab 01/2025 Abriss der Turnhalle und des WC-Trackes. An einer Lösung für den Schulsport wird derzeit gearbeitet. Hier werden zur Zeit Gespräche zur Nutzung der Turnhalle in Groß Dahlum geführt. 

Wärmeplanung: Die Ausschreibung ist beendet und die Wärmeschmiede aus Hannover (Angebot 107.000 EURO) beauftragt. Projektbeginn ist der 19.06.2024.

 
TOP 7 Berichte der Ausschussvorsitzenden

Protokoll:

Feuer- und Katastrophenschutzausschuss 29.04.2026, Julian Sebastian berichtet:

  • Gründung Kinderfeuerwehren Nord und Süd. In beiden Feuerwehren haben Gründungsfeiern stattgefunden
  • Die Ersatzbeschaffung des TLF Mitte wird in diesem Jahr begonnen. Hierzu gab es nach Absprache im Ausschuss die Freigabe
  • Die Anpassung der Gebührensatzung wurde empfohlen
  • Die Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger der Feuerwehren wurde ebenfalls empfohlen
  • Ausschussmitglied Christoph Weihe hat die Anschaffung eines Quads zum Erreichen und unwegsamen Gelände wurde angeregt

BKSSJS 14.05.2026, Gerhard Richter berichtet:

  • Kiga-Neubau in Gevensleben, das geplante Grundstück ist zu klein. Alternativen sollen gesucht werden
  • Jugendrat hat die Arbeit aufgenommen und sich auf der Sitzung vorgestellt
  • Neubau Turnhalle / Hort (Baumaßnahmen Grundschule) nach falschen Informationen in der Presse noch einmal thematisiert
  • Seniorenrat: Thematik wurde durch die Bürgermeister auf die Ebene Mitgliedsgemeinden gestellt
  • Sommercamp LG Heeseberg vom 26.07. bis 28.07. auf dem Sportplatz in Jerxheim 
  • 22.06. Heesebergsportfest
  • Heeseberglauf am 01.06. ist ausgefallen, hier ist der Schirmherr "Samtgemeinde Heeseberg ist nicht informiert wurden über den Ausfall. 

Ausschuss Bauen, Planen und Umwelt 04.06.2024: Kein Bericht, da der Ausschussvorsitzende sowie der Stellvertreter nicht anwesend sind. 

 
TOP 8 Einwohnerfragestunde

Protokoll:

Es gibt keine Wortmeldungen. 

 
TOP 9 Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung der Aufwandsentschädigungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Heeseberg und Schiedsamt der Samtgemeinde

Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Anpassung der Aufwandsentschädigungen zum 01.07.2024 im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde, sowie die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für das Amt der Schiedsperson gemäß der Vorlage.



Protokoll:

Herr Budde erläutert die Vorlage der Verwaltung. 

Mit Schreiben vom 23.06.2023 bat der Gemeindebrandmeister Ulrich Busch um die Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Heeseberg. Die Begründung ist dem Schreiben des Gemeindebrandmeisters (letzte Seite der Vorlage) zu entnehmen.

Die Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger sind in § 2 (2) der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfall und die Erstattung von Fahrtkosten geregelt. 

 

NEU (monatlich)

Aktuelle Satzung (monatlich)

Gemeindebrandmeister

300,00 €

200,00 €

stv. Gemeindebrandmeister

150,00 €

100,00 €

Ortsbrandmeister

150,00 €

80,00 €

stv. Ortsbrandmeister

75,00 €

40,00 €

Gemeindesicherheitsbeauftragter

20,00 €

20,00 €

Ortssicherheitsbeauftragter

10,00 €

10,00 €

Gemeindejugendwart

120,00 €

80,00 €

stv. Gemeindejugendwart

60,00 €

40,00 €

Ortsjugendwart

40,00 €

30,00 €

Gerätewart

20,00 €

+ 8,00 € pro Fahrzeug

20,00 €

+ 7,50 € pro Fahrzeug

AT-Beauftragter

25,00 €

20,00 €

Funkbeauftragter

20,00 €

20,00 €

Gefahrgutbeauftragter

30,00 €

25,00 €

Schriftführer Gemeindekommando

10,00 € je Sitzung

10,00 € je Sitzung

Kleiderkammerwart

15,00 €

15,00 €

Ausbildungskoordinator

30,00 €

20,00 €

Kinderfeuerwehrwart

40,00 €

30,00 €

Der derzeitige jährliche Betrag bei Besetzung aller Funktionen beläuft sich auf rund 20.000,00 €. Bei einer Anpassung auf die in der Tabelle aufgeführten Beträge würde sich der Betrag auf rund 29.000,00 € erhöhen.

Haushaltsmittel in ausreichender Höhe stünden bei einem positiven Beschluss zur Verfügung.

Die Schiedsperson der Samtgemeinde Heeseberg erhält laut aktueller Satzung [§2(4)] eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €. Dieser Betrag wurde in den letzten Jahren per Beschluss auf 50 € pro Monat angehoben. Im Rahmen der aktuellen Anpassung der Satzung soll der monatliche Betrag auf 75 € ab dem 01.07.2024 angehoben werden.

Schreiben des Gemeindebrandmeisters: 

Die Aufwandsentschädigung für das zeitintensive Ehrenamt Feuerwehr ist in vielen Kommunen sehr gering und steht zu dem Arbeitsaufkommen und der Verantwortung die Funktionsträger meist in keinem Verhältnis.

Im Rahmen der Fusion wurde die Aufwandsentschädigung zuletzt leicht angepasst.

Die letzten 1,5 Jahre haben gezeigt wie stark die Arbeit der Funktionsträger der neuen vier Ortswehren, sowie der Gemeindebrandmeister tatsächlich angestiegen ist.

Aufgrund des erhöhten Aufwand, den die digitale Verwaltung mit sich bringt und des zunehmende Mailverkehrs in allen Bereich ist hier ein deutlicher zeitlicher Mehraufwand entstanden.

Die Funktionspositionen in der Feuerwehr werden durch den steigenden Aufwand und ohne entsprechend steigende Entschädigung auch zusehends unattraktiver.

Daher beantragen wir für die Funktionsträger neue erhöhte Aufwandsentschädigungen ab dem 01.10.2023.

a) der Gemeindebrandmeister 300,00€

b) die stellv. Gemeindebrandmeister 150,00€

c) die Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehren 150,00€

d) die stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehren 75,00€

e) der Gemeindesicherheitsbeauftragter 20,00€

f) die Ortssicherheitsbeauftragten 10,00€

g) der Gemeindejugendwart 120,00€

h) der stellv. Gemeindejugendwart 60,00€

i) die Ortsjugendwarte 40,00€

j) der Gerätewart 20,00€ + 8,00€ Fahrzeug

k) der AT-Beauftragte 25,00€

l) der Funkbeauftragte 20,00€

m) der Gefahrgutbeauftragte 30,00€

n) der Schriftführer Gemeindekommando 10,00€ je Sitzung

o) der Kleiderkammerwart 15,00€

p) der Ausbildungskoordinator 30,00€

q) Kinderfeuerwart/in 40,00€

Für Fragen stehe ich ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Ulrich Busch

Gemeindebrandmeister

Söllingen, 23.06.2023

Herr Siemann stellt den Antrag auf Änderung der Beschlussformulierung für die SPD/UWG. Im Beschluss soll aufgenommen werden, dass es in den kommenden 5 Jahren keine weitere Änderung der Aufwandsentschädigung im Bereich der Feuerwehr geben wird. Herr Bräuer erwidert, dass er dies für entbehrlich hält. Die Satzungshoheit liegt beim SGR und sie können entsprechende Anträge auf Erhöhung auch ablehnen.

Der Änderungsantrag des SPD/UWG wird mit 3-Ja-Stimmen, einer Enthaltung und 5 Gegenstimmen abgelehnt.


TOP 10 Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung des Kosten- und Gebührentarifes der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Heeseberg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig, die Anpassung des Kosten- und Gebührentarifes der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Heeseberg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben.



Protokoll:

Herr Budde erläutert die Vorlage der Verwaltung. 

Die Kosten und Gebühren sind entsprechend der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen einer Nachkalkulation anzupassen. Diese wurde auf Grundlage der in den Jahren 2020-2022 angefallenen Ausgaben erstellt. Es wurden bereits 50 % der angefallenen Kosten als Vorhaltekosten berücksichtigt und entsprechend abgezogen.

Die Nachkalkulation führt zu folgenden Anpassungen des Gebühren- und Kostentarife je angefangener Viertelstunde:

 

Gebühr NEU

Gebühr ALT

Personal

20,00 €

12,00 €

HLF

850,00 €

180,00 €

MLF

240,00 €

95,00 €

LF

190,00 €

115,00 €

TLF

120,00 €

45,00 €

TSF

60,00 €

30,00 €

GW-L

160,00 €

200,00 €

MTW

100,00 €

20,00 €

Gründe für den Anstieg der Gebühren:

In der Grundkalkulation und der ersten Nachkalkulation wurden die

durchschnittlichen Einsatzstunden im Landkreis Helmstedt und nicht die durchschnittlichen Einsatzstunden im Gebiet der Samtgemeinde Heeseberg zugrunde gelegt. Um eine bessere Rechtssicherheit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung herzustellen, wurden in der aktuellen Nachkalkulation auf die Einsatzstunden der Samtgemeinde herangezogen.

Es wurde in den letzten Jahren viel im Bereich Brandschutz angeschafft um den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Bekleidung und Ausrüstung zu entsprechen (neue Einsatzbekleidung, Ersatzbeschaffungen von abgängigen bzw. veralteten Ausrüstungsgegenständen).

Auch die gestiegenen Kosten für Strom, Wasser und Gas aber auch für Dienstleistungen wie Reparaturen, TÜV etc. führen zu dem Anstieg der Kosten.

In der Position HLF wurden lediglich die Ausrüstung der Fahrzeuge mit in die Kalkulation einbezogen. Die Kosten für die Fahrgestelle und Aufbauten der beiden neuen HLF´s sind außen vorgelassen wurden. Werden diese Kosten mit einbezogen worden, läge die Gebühr pro HLF und Viertelstunde bei rund 2.900,00 €.


TOP 11 Beratung und Beschlussfassung über die Überlassung des Grundstücks Thie 2 an die Gemeinde Jerxheim

Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig, entsprechend der Ausführungen in der Sach- und Rechtslage den weiteren Umgang mit der Immobilie „Thie 2“ in Jerxheim.



Protokoll:

Herr Budde erläutert die Vorlage. 

Im Zuge der Flüchtlingskrise wurde zur Unterbringung von Flüchtlingen oben genannte Immobilie durch die Samtgemeinde erworben. Der bauliche Zustand und der immense Energieverbrauch führten dazu, dass seit 2021 das Gebäude gegen Gebot (50.000 €) zur Versteigerung steht. Gebote hierzu sind keine eingegangen.

Im weiteren Verlauf der Nutzung stellte sich heraus, dass die Ölheizung in Gänze abgängig ist und durch eine neue Anlage ersetzt werden muss. Hiernach wurde entschieden, dass eine Unterbringung der Familie in einer Mietwohnung die wirtschaftlichere Variante ist. Dies wurde so umgesetzt.

Nachdem im Winter ein Frostschaden in der Heizung zu einem umfassenden Wasserschaden führte wurde dieser bei der Gebäudeversicherung angemeldet und wurde durch die Versicherung mit 5.000 € abgerechnet.

Um einen Schandfleck im Dorf zu vermeiden, bietet die Gemeinde Jerxheim an bei kostenloser Überlassung des Grundstückes die Abrisskosten zu übernehmen.

Da das schon vorher baufällige Gebäude nach dem Wasserschaden als abgängig zu betrachten ist, wird aus bauplanungsrechtlicher Sicht seitens des FB III der Abbruch der Immobile zu Wiedernutzbarmachung oder Entsiegelung des Grundstückes durch die Gemeinde Jerxheim empfohlen. Für die Nutzung durch die Samtgemeinde selbst wird kein sinnvoller Zweck erkannt. Dem gegenüber stehen die Kosten für die Verkehrssicherung beziehungsweise dem Abriss durch die Samtgemeinde selbst. Eine kostenlose Überlassung an die Gemeinde Jerxheim ist aus hiesiger Sicht auch wirtschaftlich eine sinnvolle Entscheidung.


TOP 12 Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung von zusätzlichen Beratungsleistungen zur Wärmeplanung

Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt mit einer Enthaltung aufgrund der Ausführungen in der Sach- und Rechtslage das vorgestellte Angebot zu beauftragen.

 



Protokoll:

Die voll geförderte Maßnahme Wärmeplanung ist vorbehaltlich der endgültigen Freigabe durch das RPA vergeben und wird zum Juni beginnen. Ziel der Planung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, dass im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.

Obwohl es sich zunächst um eine strategische und rechtlich unverbindliche Planung handelt, wird diese doch absehbar Auswirkungen auf die Infrastruktur der Samtgemeinde haben. Mit der wirtschaftlichen Betrachtung ist hauptsächlich das beauftragte Ingenieurbüro betraut. Dieses hat gleichermaßen die Aufgabe, alle in Frage kommenden Medien objektiv zu betrachten und Vorschläge für die zukünftige Versorgung zu machen.

Um schon zu diesem frühen Zeitpunkt keine weitreichenden Fehler zu machen, hat sich die Verwaltung entschieden, die PD zu kontaktieren und um ein Angebot zur Unterstützung zu bitten. Ziel ist es, sämtliche Berechnungen nochmals unabhängig und vollends objektiv auf Plausibilität zu prüfen und ggf. auf falsche Annahmen hinzuweisen. Gleichzeitig wird darum gebeten, auch bei der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Nachdem die Bundesregierung dieses Thema im letzten Jahr mit einem deutlich negativen Einschlag versehen hat, wird die Kommunikation mit der Öffentlichkeit hier als kompliziert aber gleichermaßen maßgeblich für die weitere Entwicklung gesehen.

Die PD hat hierzu ein, aus Sicht der Verwaltung, sehr gut strukturiertes Angebot abgegeben. Dieses endet mit einer Bruttosumme von ca. 87.000 €. Wiederum aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um eine mehr als sinnvolle Investition um Fehlentscheidungen und Fehlinvestitionen für die Zukunft zu vermeiden und gleichzeitig die bestmögliche Grundlage für die Weiterentwicklung in den Dörfern zu ermöglichen. 

Ausschuss und Rat werden gebeten, den Ausführungen zu folgen und die Beauftragung zu beschließen.

Es kommt zu einer Diskussion über die Sinnhaftigkeit der zusätzlichen Überprüfung.


TOP 13 Beratung und Beschlussfassung über eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehungssatzung zu Erfüllung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) des Landkreises Helmstedt vom 09.10.2023

Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt einstimmig die „Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung der dem Landkreis Helmstedt obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 09.10.2023 im Wege der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtlich überprüfen lassen zu wollen und das Verfahren gemeinsam mit den übrigen kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Helmstedt durch eine/n Beschäftigte/n der Stadt Helmstedt führen zu lassen. 



Protokoll:

Herr Ralphs erläutert die Vorlage.

Für Leistungen aus dem AsylbLG ist grundsätzlich der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Er erhält dafür eine Gesamtpauschale vom Land Niedersachsen in Höhe von 10.000 € pro Asylbewerber pro Jahr, geregelt in § 4 Abs. 1 des Niedersächsisches Aufnahmegesetzes (AufnG). In dieser Pauschale ist auch ein pauschalisierter Kostenanteil von (ca.) 1.500 € enthalten, der die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten abdecken soll (s. § 4 Abs. 2 AufnG). Die Gesamtpauschale soll alle Nettokosten abdecken, die den Landkreisen und kreisfreien Städten in einem Jahr im Landesdurchschnitt entstehen; liegen sie tatsächlich höher, wird die Gesamtpauschale seitens des Landes entsprechend erhöht.
Der Landkreis kann seinerseits kreisangehörige Kommunen zur Erfüllung der ihm originär obliegenden Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Satzung heranziehen. Sofern er eine Satzung erlässt, muss darin eine Regelung enthalten sein, wie den Kommunen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen durch die Heranziehung entstehen.

Zum Ende des Jahres 2016 wurden die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträge der kreisangehörigen Kommunen mit dem Landkreis Helmstedt aufgekündigt. Grund waren die stark angestiegenen Fallzahlen von Asylbewerbern und den damit einhergehenden erheblich gestiegenen Aufwendungen der Kommunen, die durch die pauschalen Zahlungen des Landkreises nicht annähernd ausgeglichen werden konnten. Einigungsversuche zwischen den Beteiligten über eine auskömmliche Finanzierung scheiterten, so dass der Landkreis mit Beschluss vom 06.09.2017, die kreisangehörigen Kommunen per Satzung zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem AsylbLG ab dem 01.01.2018 heranzog.

In der Satzung wurde u. a. bestimmt, dass den kreisangehörigen Kommunen zur Deckung ihrer persönlichen und sächlichen Verwaltungsaufwendungen für die Durchführung der originären Aufgaben des Landkreises, weiterhin allein und auch nur anteilig der vom Land Niedersachsen festgesetzte pauschalisierte Kostenanteil gemäß § 4 Abs. 2 AufnG durchgereicht wird. Der Pauschalbetrag des Landes betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 1.535 € pro Asylbewerber pro Jahr. Von dieser Gesamtsumme wurden den kreisangehörigen Kommunen nur 2/3 weitergereicht, mit der Begründung, dass beim Landkreis selbst auch noch Aufwendungen entstünden, für deren Deckung er einen Teilbetrag von der Pauschale einbehalten müsse. Die durchschnittlichen Aufwendungen der Kommunen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Fallzahlen bereits auf 1.717 € bzw. unter Berücksichtigung der Fallzahlen auf 1.907 €. Entsprechend fand weiterhin keine auskömmliche oder annä-hernd die tatsächlichen Aufwendungen ausgleichende Finanzierung durch den Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben an die kreisangehörigen Kommunen statt.
Gegen die Satzung sind die kreisangehörigen Kommunen daher gemeinsam im Wege einer Feststellungsklage (ursprünglich als Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eingereicht, jedoch von diesem an das Sozialgericht verwiesen) gerichtlich vorgegangen.

Mit Urteil vom 12.12.2022 unter dem Aktenzeichen S 20 AY 13/18, wurde die Satzung durch das Sozialgericht Braunschweig für unwirksam erklärt. Das Gericht stütze seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Fehlen einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage. Im Hinblick auf die erfolgte Aufteilung zu 1/3 und 2/3 des vom Landkreis festgesetzten Pauschalbetrages zwischen Landkreis und jeweiliger Kommune, wäre eine solche aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung durch den Landkreis als Normgeber zwingend erforderlich gewesen.

Eine verlässliche Kalkulationsgrundlage lag jedoch weder bei Erlass, noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vor. Der Landkreis ist im Gegenteil sogar von einer falschen Kalkulationsgrundlage ausgegangen, welche er erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hatte. Er hat dabei Personalkosten für Leistungen mit einfließen lassen, die nicht der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes dienen. Explizit hat er die Kosten für die Statusfeststellung von Ausländern mit aufgeführt. Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetztes ist aber nur die Abfrage des bereits festgestellten Status vorgesehen. Die Feststellung selbst nicht. Sie gehört zum allgemeinen Ausländerrecht, welches allein im Zuständigkeitsbereich des Landkreises liegt und zu diesem die Kommunen nicht herangezogen werden können. Allein aus diesem Grund war die Regelung des § 3 Abs. 3 der Heranziehungssatzung a. F. als rechtswidrig zu beurteilen. Da diese Regelung so wesentlich war und die Satzung ohne sie nicht bestehen bleiben konnte, wurde dadurch die gesamte Heranziehungssatzung für unwirksam erklärt.

Die seitens der herangezogenen kreisangehörigen Kommunen angeführte Kernthematik der Klage und Hauptkritik an der Heranziehungssatzung, wurde durch das Gericht bedauerlicherweise nicht weiterführend bzw. tiefergehenden thematisiert, da die Unwirksamkeit bereits aus den vorbezeichneten Gründen festgestellt werden konnte. Diese bezog sich hauptsächlich auf die Unauskömmlichkeit des pauschalen Abgeltungsbetrags des Landkreises und der Auffassung der Kommunen, dass der Landkreis nicht nur allein den pauschalisierten Kostenanteil des Landes berücksichtigen und durchreichen dürfe.

Im Nachgang zu der gerichtlichen Entscheidung fanden erneut Gespräche zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Kommunen statt. Die kreisangehörigen Kommunen erklärten sich zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge bereit, sofern der Landkreis einen Pauschalbetrag von 3.000 € / Person / Jahr an jede Kommune zahlen würde. Der Betrag entsprach dem damaligen Mittelwert (Stand: 2023) des tatsächlichen Aufwands aller kreisangehörigen Kommunen. Die Aufwendungen einiger Kommunen lagen deutlich über diesem Betrag. Der Kompromiss wäre von allen betroffenen kreisangehörigen Kommunen getragen worden. Der Landkreis hat den Vorschlag abgelehnt.

Nachdem die Einigungsgespräche gescheitert waren, entschied sich der Landkreis zur erneuten Heranziehung der kreisangehörigen Kommunen per Satzung. Diese wurde am 27.09.2023 beschlossen, am 09.10.2023 ausgefertigt und am 11.10.2023 bekannt gemacht worden.                

Kopie „Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt“ Nr. 44 vom 11.10.2023 – Anlage 1. 

Wie bereits in der Satzung vom 15.09.2017 geregelt, wird gemäß § 3 Abs. 3 der aktuellen Satzung den Kommunen für ihre tatsächlich entstehenden Aufwendungen lediglich der pauschalisierte Kostenanteil des Landes durchgereicht, wenn auch nun kein Teilbetrag mehr vom Landkreis einbehalten, sondern die Gesamtpauschale an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben wird. Diese beträgt aktuell 1702,44 € pro Asylbewerber pro Jahr und deckt somit gerade mal 56,75 % der durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen der Kommunen zur Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben ab. 

Seitens der Verwaltung und der Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Kommunen wird daher weiterhin die Auffassung vertreten, dass die kreisangehörigen Kommunen auch durch die neu erlassene Satzung in ihren Rechten verletzt werden, in dem sie zur Durchführung von originären Aufgaben des Landkreises herangezogen werden, ohne dass in der Satzung eine Regelung zur auskömmlichen Finanzierung der ihnen daraus entstehenden Aufwendungen getroffen worden ist; vielmehr erneut nur der pauschalisierte Kostenanteil des Landes berücksichtigt und weitergereicht wird, der weit unter den tatsächlichen Aufwendungen der Kommunen liegt. 

Die Verwaltung schlägt gemeinsam mit den Verwaltungen aller kreisangehörigen Kommunen entsprechend vor, die Heranziehungssatzung im Wege der Feststellungsklage vom Sozialgericht gemäß §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a, 55 Abs. 1 S. 1 SGG erneut auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Die Feststellungsklage soll darauf gestützt werden, dass: 

1.         Die Satzung des Landkreises in Bezug auf die Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen der herangezogenen kreisangehörigen Kommunen schon mit § 2 Abs. 3 AufnG nicht vereinbar ist, da anders als im Verhältnis Land und Landkreis nach § 4 AufnG nach § 2 Abs. 3 AufnG im Verhältnis Landkreis und Kommune nicht nur Kosten, sondern Aufwendungen zu erstatten sind und auch die Kosten der Kommunen für die Bereitstellung und Vorhaltung von Wohnraum weiterhin nicht berücksichtigt worden sind; 

2.         Die Satzungsregelungen gegen die Grundsätze des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 57 der Niedersächsischen Verfassung (Nds. Verf.) verstoßen, die der Landkreis als finanzieller Verantwortlicher gegenüber den kreisangehörigen Kommunen durch eine auskömmliche Finanzierung zu beachten gehabt hätte; 

3.         Die Kommunen durch die Satzungsregelungen in ihrem jeweiligen grundrechtlich garantierten Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 57 Abs. 1 und 4, Art. 58 Nds. Verf. i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG verletzen werden, da durch die Unterfinanzierung den Kommunen ihre grundrechtlich garantierte finanzielle Mindestausstattung nicht mehr gewährleistet wird.

Das Verfahren nach § 55 SGG soll gemeinsam durch eine/n Beschäftigte/n der Stadt

Helmstedt mit der Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 DRiG durchgeführt

werden. Zusätzliche Verfahrenskosten durch die Beauftragung eines Rechtsbeistan

des entstehen dadurch nicht.


TOP 14 Einwohnerfragestunde

Protokoll:

Es gibt keine Wortmeldung. 

 
TOP 15 Anfragen und Anregungen

Protokoll:

Herr Bräuer erkundigt sich nach dem Sachstand Elmotherm. Herr Kaminsky erklärt, dass die Lieferung für nächste Woche angekündigt ist. 

Herr Richter erinnert an die Anfrage UWG/SPD hinsichtlich Bauhofmitarbeiter und Feuerwehr aus 2023.  Herr Ralphs erwidert, dass mit der Beantwortung auf der nächsten Ratssitzung zu rechnen ist. 

 

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