Beratung und Beschlussfassung über die Ausschreibung von Planungsleistungen mit dem Ziel der Umsetzung einer kommunalen Wärmeplanung
Beschluss:
Der Samtgemeinderat beschließt mit einer Gegenstimme und drei Enthaltungen die Ausschreibung von Planungsleistungen mit dem Ziel der Umsetzung einer kommunalen Wärmeplanung.
Protokoll:
Der Ratsvorsitzende erläutert die Vorlage der Verwaltung.
In der DEUZ Sitzung vom 25.04.23 stellte die Verwaltung die ersten Schritte zum Thema Wärmeplanung vor. In der damaligen Vorlage (2023-14) wurde festgestellt, dass seit der Novellierung des Niedersächsischen Klimagesetzes am 28.06.2022 kommunale Wärmeplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe geworden ist. Diese betrifft jedoch ab 2024 zunächst nur die 95 Mittel- und Oberzentren.
Aus Sicht der niedersächsischen Landesregierung ist eine konsequente Reduzierung des Wärmebedarfes bei gleichzeitiger Abkehr von fossilen Brennstoffen erklärtes Ziel bei der Erreichung der Klimaziele. Ein kommunaler Wärmeplan ist, ebenfalls aus Sicht der Landesregierung, ein Strategieinstrument für eine effiziente, treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, ein Teil der öffentlichen Vorbildfunktion und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit.
Die gesetzlich verpflichteten Mittel- und Oberzentren erhalten im Rahmen der Konexität ab 2024 für die Planung 16.000 € zzgl. 0,25 €/EW und ab 2027 für die Fortschreibung 3.000 € zzgl. 0,06 €/EW. Eine weitergehende Förderung ist für diese nicht möglich.
Auf Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtslage wurde in der Sitzung des Rates am 13.06.2023 die Verwaltung beauftragt, einen Förderantrag zur Förderung der kommunalen Wärmeplanung zu stellen. Mittels der Fördermittel sollten mindestens 90% der entstehenden Kosten durch Mittel des Bundes gedeckt werden. Am 15.02.24 ist der Zuwendungsbescheid vom 08.02.2024 für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans von der Zukunft- Umwelt- Gesellschaft (ZUG) gGmbH per Post eingetroffen. Es wird eine 100%ige Projektförderung bewilligt.
Unabhängig von der gestoppten Förderung wurde jedoch das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) beschlossen und im Bundesgesetzblatt Nr. 394 vom 22.12.2023 verkündet. Es ist somit in Kraft getreten. Nach § 1 des genannten Gesetzes ist Ziel dieses Gesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
Nach § 4 Abs.2 Nr.2 WPG ist eine Kommune unserer Größenordnung verpflichtet bis zum 30.06.2028 die Wärmeplanung abgeschlossen zu haben.
Der Ablauf ist nach § 13 WPG gesetzlich vorgegeben und gliedert sich wie folgt:
(1) Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der
Wärmeplanung,
2. die Eignungsprüfung nach § 14,
3. die Bestandsanalyse nach § 15,
4. die Potenzialanalyse nach § 16,
5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach Maßgabe der Anlage 2 für
1. das Zielszenario nach § 17,
2. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18,
3. die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 sowie
4. die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4) Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht.
Zwar kann nach Durchführung einer Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG von einer Wärmeplanung abgesehen werden, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und 2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird. Diese Aussage kann jedoch ohne fachliche Unterstützung nicht von der Verwaltung getroffen werden und führt bei Anwendung dazu, dass die Einwohner der Samtgemeinde Heeseberg für die Umsetzung der vom Bund angestrebten Wärmewende alleinverantwortlich gemacht werden und ihren Haushalt dann bis 2045 selbstständig fossilfrei zu machen haben. Zudem gibt die vergleichsweise hohe Verfügbarkeit von Biogas, Windenergie und zukünftig Solarenergie keine Hinweise auf eine Nichtumsetzbarkeit. Seit Januar vorliegendes Kartenmaterial attestiert dem vorhandenen Gasnetz in den einzelnen Dörfern zudem eine moderate bis hohe Nutzbarkeit als Wärmenetz.
Über alles betrachtet ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Wärmeplanung bis zum Erreichen des Zielzeitraumes zu erledigen ist. Hierfür wird neben der Vergabe an einen geeigneten Fachplaner im Wert von ca. 100.000 € ebenfalls zusätzliches Personal in der Bauverwaltung benötigt, um die zur Planung und im weiteren Verlauf zur Umsetzung der Planung notwendigen Schritte abarbeiten zu können. Ob und in welcher Höhe Fördermittel zur Verfügung stehen ist unklar und nach Beschluss des Wärmeplanungsgesetzes zumindest für den Zeithorizont nicht mehr relevant.
Samtgemeindeausschuss und Samtgemeinderat werden gebeten, vorstehende Rechtslage zu beraten.
Es kommt zu einer kurzen Diskussion ob eine Wärmeplanung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist.
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